Wenn ein Unternehmen insolvent ist, können die Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung hilfreich sein, um die Krise zu bewältigen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem ESUG die Eigenverwaltung gestärkt und mit dem Schutzschirmverfahren eine weitere Form der vorläufigen Eigenverwaltung eingeführt.
Danach hat das schuldnerische Unternehmen auf Antrag bis zu drei Monate Zeit, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Dazu muss bescheinigt werden, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dieses Kapitel zeigt auf, wie das Schutzschirmverfahren umgesetzt wird und welche Erfahrungen in praxi gewonnen worden sind. >> Zum Kapitel