KAPITEL 6
Kapitalerhöhungen zu Restrukturierungszwecken
Überblick
Frisches Eigenkapital spielt in der Krise eine wichtige Rolle, weil es den Verschuldungsgrad senkt und keine Zinsbelastung mit sich bringt. Eine börsennotierte AG gibt hierzu neue Aktien aus und kann dies auf verschiedene Weise umsetzen: So ist eine Bezugsrechtsemission aus genehmigtem oder mit Hauptversammlungsbeschluss möglich. Im letztgenannten Fall stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, die u.a. die Festsetzung des Bezugspreises, den faktischen Bezugsrechtsausschluss oder die Zulässigkeit einer Tranchen-Umsetzung betreffen.
Darüber hinaus lässt sich das Bezugsrecht der Altaktionäre bei Sanierungskapitalerhöhungen ausschließen – entweder mit einem Hauptversammlungsbeschluss oder aus genehmigtem Kapital. Soll letzteres in Anspruch genommen werden, sind beispielsweise die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei einer Barkapitalerhöhung um mehr als 10% des Grundkapitals oder das Auswahlermessen des Vorstands bezüglich der Inferenten bei der Barkapitalerhöhung zu prüfen.
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