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KAPITEL 19

Die Eigenverwaltung

Überblick

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat die Eigenverwaltung zumindest bei größeren Unternehmen eine Renaissance erlebt. Diese Art des Insolvenzverfahrens kann bereits mit dem Insolvenzantrag als vorläufige Eigenverwaltung für das Eröffnungsverfahren beantragt werden. Das Gericht hat davon abzusehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zu bestellen, wenn der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Dieses Kapitel zeigt, wie die Eigenverwaltung vorbereitet wird und abläuft, wie sich die Aufgaben zwischen Management und Sachwalter aufteilen, wie die verfahrensspezifische Aufgabenteilung aussieht und wie es zu der Verfahrensbeendigung kommt. Abschließend wird auch die Haftung des Eigenverwalters erörtert.

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