KAPITEL 23
Sicherheiten in der Insolvenz
und Massekredite
Überblick
Bei der Bestellung von Sicherheiten im Interesse des Sicherungsnehmers ist es unerlässlich, die Vorschriften des Anfechtungsrechts zu beachten. Kurz vor dem Insolvenzfall ist die Gewährung einer Sicherheit einem besonders hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt.
Aufgrund der langen Anfechtungsfristen der §§ 133 bis 135 InsO kann auch die Anfechtung einer noch weit vor der Krise des Schuldners bestellten Sicherheit in Betracht kommen. Vor allem die in der jüngeren Vergangenheit durch die Rechtsprechung ausgeweitete Vorsatzanfechtung hat auch mit Blick auf ältere Sicherheiten zu erheblichen gestiegenen Anfechtungsrisiken geführt.
Wenn die Bestellung einer Sicherheit demgegenüber als Bargeschäft anzusehen ist oder das Vermögen des Schuldners durch das Sicherungsrecht nicht belastet wird, scheidet eine Anfechtung aus.
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